Schweigepflicht

Sowohl als Heilpraktikerin für Psychotherapie (HeilpG) als auch in der Funktion als Systemische Therapeutin unterliege ich der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht gilt Jedem gegenüber, also auch Angehörigen, BerufskollegInnen oder ÄrztInnen. Dazu zählen auch Auftraggeber von Supervision und Coaching.

 Daten darf ich daher nur weitergeben, wenn Sie mich schriftlich von meiner Schweigepflicht entbinden oder wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Je nach Vereinbarung kann allerdings zur Abrechnung meiner Leistungen die Übermittlung personenbezogener Daten notwendig sein, wenn sich z. B. ein Arbeitgeber bereit erklärt, die Kosten einer Einzelsupervision für eine/n MitarbeiterIn zu übernehmen. Gesprächsinhalte werden selbstverständlich nicht weitergegeben.

Die Schweigepflicht ist eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Schweigepflicht sowohl vertrauliche Gesprächsinhalte als auch personenbezogene und andere Daten unterliegen und diese entsprechend geschützt werden müssen. Nähere Informationen finden Sie unter Datenschutzinformation.

Eine Ausnahme von der Schweigepflicht entsteht dann, wenn ich in einem Gespräch erfahren sollte, dass eine schwerwiegende Straftat geplant wird, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist. In diesem Fall besteht eine Offenbarungspflicht.